Für die Anmietung eines Dachzelts sowie ggfs. gebuchtes Zubehör werden die nachfolgenden Allgemeinen Vermietbedingungen Inhalt des zwischen der BBFW Service GmbH (nachfolgend “Vermieter” genannt) und Ihnen (nachfolgend “Mieter” genannt) zustande kommenden Vertrages.
1 Vertragsgegenstand
1.1 Durch den Abschluss des Mietvertrages erhält der Mieter das Recht, das Dachzelt sowie ggfs. gebuchtes Zubehör für die vereinbarte Dauer im vertragsgemäßen Umfang zu nutzen. Der Vermieter erhält dadurch insbesondere den Anspruch auf Zahlung des Mietzinses und sonstiger vertraglich vereinbarter Entgelte.
1.2 Gegenstand des Vertrages ist nur die Anmietung eines Dachzelts. Reiseleistungen bzw. eine Gesamtheit von Reiseleistungen (Reise) schuldet der Vermieter nicht. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Reisevertrag – insbesondere die §§ 651 a-l BGB – finden keinerlei Anwendung.
1.3 Bei Ausgabe bzw. Rücknahme des Dachzelts sowie ggfs. gebuchtem Zubehör ist jeweils ein Übergabe- bzw. Rücknahmeprotokoll vollständig auszufüllen und zu unterzeichnen. Diese beiden Protokolle sind Bestandteile des Mietvertrages.
2 Entgelte und Zahlungsbedingungen
2.1 Der Mietpreis richtet sich nach der jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste bzw. nach den Vereinbarungen im Mietvertrag. Das Dachzelt sowie ggfs. gebuchtes Zubehör sind gereinigt zurückzugeben; andernfalls fallen Reinigungskosten gemäß Mietvertrag an.
2.2 Bei der Preisberechnung werden unterschiedliche Saisonzeiten berücksichtigt. Der Tag der Übernahme und der Tag der Rückgabe werden als ein Miet-Tag berechnet, sofern das Dachzelt sowie ggfs. gebuchtes Zubehör zum vereinbarten Zeitpunkt fristgerecht zurückgegeben wird (siehe auch Ziffer 6).
2.3 Bei jeder Anmietung fällt zusätzlich eine einmalige Übergabepauschale gemäß gültiger Preisliste an. Diese beinhaltet u. a. die betriebsbereite Übergabe des Dachzeltes sowie ggfs. des gebuchten Zubehörs, die Montage des Dachzeltes mit einer Diebstahlsicherung und eine ausführliche Einweisung.
2.4 Kommt der Mieter entsprechend den gesetzlichen Voraussetzungen in Zahlungsverzug, beträgt der Verzugszins 3 % über dem Basiszinssatz. Soweit das Konto des Mieters keine Deckung aufweist oder der Mieter dem Lastschrifteinzug gegenüber seinem kontoführenden Institut widerspricht, ist der Vermieter berechtigt, die ihm entstandenen Kosten dem Kunden in Rechnung zu stellen, es sei denn der Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist. Wird bei Verzug des Mieters die Beauftragung eines Inkassounternehmens oder eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt erforderlich, so hat der Mieter innerhalb der rechtlichen Vorgaben auch die dadurch entstehenden Kosten zu tragen. Darüber hinaus kann der Mieter von weiteren Anmietungen bei dem Vermieter ausgeschlossen werden.
3 Reservierung und Zahlungsbedingungen
3.1 Reservierungen sind nur nach schriftlicher Reservierungsbestätigung durch den Vermieter verbindlich. Mit der schriftlichen Reservierungsbestätigung erhält der Mieter den Anspruch auf das Dachzelt sowie ggfs. gebuchtes Zubehör.
3.2 Nach Erhalt der schriftlichen Reservierungsbestätigung ist innerhalb von 14 Tagen (Zahlungseingang) eine Anzahlung in Höhe der Vorgaben in der schriftlichen Reservierungsbestätigung auf das in der Reservierungsbestätigung genannte Konto des Vermieters zu überweisen. Der Vermieter kann im Falle nicht fristgerechter Zahlung nach Mahnung und fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist zur Nacherfüllung, vom Vertrag zurückzutreten. Es finden die Stornobedingungen der Ziffer 4.2 Anwendung.
3.3 Der restliche Mietpreis muss bis spätestens 14 Tage vor Mietbeginn auf dem Konto des Vermieters eingegangen sein. Der Vermieter kann im Falle nicht fristgerechter Zahlung nach Mahnung und fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist zur Nacherfüllung, vom Vertrag zurückzutreten. Es finden die Stornobedingungen der Ziffer 4.2 Anwendung.
4 Rücktritt und Umbuchung
4.1 Es wird darauf hingewiesen, dass ein allgemeines gesetzliches Rücktrittsrecht bei Mietverträgen nicht vorgesehen ist. Der Vermieter räumt dem Mieter allerdings ein vertragliches Rücktrittsrecht im nachfolgend beschriebenen Umfang ein.
4.2 Bei Rücktritt von der verbindlichen Reservierung mit Mietantritt ab 2024 werden folgende Stornogebühren fällig:
0 % des Mietpreises bis 4 Wochen vor dem vereinbarten Mietbeginn
50 % des Mietpreises bis 1 Woche vor dem vereinbarten Mietbeginn
100 % des Mietpreises innerhalb 7 Tage vor dem vereinbarten Mietbeginn
4.3 Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung beim Vermieter. Eine Nichtabnahme/-abholung gilt als Rücktritt.
4.4 Soweit freie Kapazitäten innerhalb des Kalenderjahres bei der Anmietstation vorhanden sind, ist eine Umbuchung bis 30 Tage vor dem vereinbarten Mietbeginn ohne Aufpreis möglich, sofern die vereinbarte Mietdauer nicht unterschritten wird. Eine Reduzierung des Mietzeitraumes nach erfolgter Buchung ist nicht möglich.
4.5 Die Gestellung eines Ersatzmieters ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Vermieters möglich. Dieser kann die Zustimmung nur aus berechtigten Gründen verweigern.
5 Kaution
5.1 Eine Kaution in Höhe von 500,00 EUR muss bei der Übergabe des Dachzeltes sowie des ggfs. gebuchten Zubehörs direkt an den Vermieter geleistet werden. Die Kaution kann bis zum Mietantritt (Zahlungseingang) per Überweisung auf das vom Vermieter genannte Konto überwiesen werden.
5.2 Bei ordnungsgemäßer und vertragsgemäßer Rückgabe des Dachzelts sowie des ggfs. gebuchten Zubehörs nach erfolgter Mietvertragsendabrechnung wird die Kaution zurückerstattet. Alle anfallenden Zusatzaufwendungen und Kosten (z.B. Reinigungskosten, Schäden …) werden bei Rückgabe des Dachzeltes sowie des ggfs. gebuchten Zubehörs mit der Kaution verrechnet, sofern diese durch den Mieter zu tragen sind. Infolge eines Schadensereignisses anfallende Reparaturkosten kann der Vermieter auf Basis eines Kostenvoranschlages abrechnen. Bis zur abschließenden Klärung der Höhe der Kosten und der Kostentragungslast hat der Vermieter das Recht die Kaution zurückzubehalten.
5.3 Es bleibt dem Mieter unbenommen nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nur in geringerer Höhe entstanden ist.
6 Übergabe und Rückgabe
6.1 Das Dachzelt sowie ggfs. gebuchtes Zubehörs ist zu dem jeweils vereinbarten Termin (mit Beachtung der Uhrzeit!) an der im Vertrag benannten Anmietstation des Vermieters zu übernehmen und zurückzugeben.
6.2 Bei Übergabe sind der gültige Personalausweis und Führerschein im Original vorzulegen.
6.3 Der Mieter verpflichtet sich gemeinsam mit dem Vermieter bei Übernahme des Dachzeltes sowie des ggfs. gebuchten Zubehörs das Dachzelt sowie das ggfs. gebuchte Zubehör auf einen schadenfreien Zustand sowie auf die richtige Angabe zur Sauberkeit hin zu überprüfen. Die durch den Mieter festgestellten Schäden, Fehlteile und Verschmutzungen sind vor Fahrtantritt gegenüber dem Vermieter anzuzeigen und werden auf dem Übergabeprotokoll vermerkt.
6.4 Vor der Übergabe erfolgt eine ausführliche Einweisung. Der Vermieter kann die Übergabe des Dachzeltes sowie ggfs. gebuchten Zubehör vorenthalten, bis die Einweisung abgeschlossen ist. Durch den Mieter verantwortete Übergabeverzögerungen und Kosten gehen zu Lasten des Mieters.
6.5 Der Mieter verpflichtet sich, das Dachzelt sowie ggfs. gebuchtes Zubehör zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt von innen gereinigt und in protokolliertem Zustand (lt. Übergabe-protokoll) an der vertraglich vereinbarten Station zurückzugeben. Ist das Dachzelt sowie ggfs. gebuchtes Zubehör bei Rückgabe innen nicht oder ungenügend gereinigt, werden darüber hinaus die tatsächlich anfallenden Reinigungskosten berechnet, deren Mindestpauschale im Mietvertrag ausgewiesen ist.
6.6 Beschädigte bzw. fehlende Gegenstände werden dem Mieter berechnet, sofern dieser die Beschädigung oder den Verlust zu vertreten hat. Der Nachweis, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich niedriger ist, bleibt dem Mieter unbenommen.
6.7 Gibt der Mieter das Dachzelt sowie ggfs. gebuchtes Zubehör nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer nicht oder nicht zum vereinbarten Zeitpunkt an den Vermieter zurück, ist dieser berechtigt für den über die Vertragsdauer hinausgehenden Zeitraum der Vorenthaltung ein Nutzungsentgelt in Höhe des vereinbarten Mietzinses zu verlangen. Darüber hinaus gehende Schadensersatzansprüche des Vermieters bleiben davon unberührt. Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.
6.8 Eine Verlängerung der Mietzeit ist nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters in Textform möglich. Die Berechtigung zur Nutzung des Dachzeltes sowie ggfs. gebuchtem Zubehör erstreckt sich nur auf die vereinbarte Nutzungsdauer. Eine Fortsetzung des Gebrauchs nach Ablauf der Mietzeit führt auch ohne ausdrücklichen Widerspruch des Vermieters grundsätzlich nicht zu einer Verlängerung des Mietvertrages. Die Regelung des § 545 BGB findet ausdrücklich keine Anwendung.
6.9 Rückgaben des Dachzeltes sowie ggfs. gebuchten Zubehörs vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit haben keine Verringerung der vereinbarten Miete zur Folge, es sei denn, das Dachzelt kann anderweitig vermietet werden.
6.10 Kann das gebuchte Dachzelt nicht zur Verfügung gestellt werden, behält sich der Vermieter das Recht vor, ein in Größe und Ausstattung vergleichbares Dachzelt bereitzustellen. Sollte kein Ersatz für das gebuchte Dachzelt sowie ggfs. gebuchtes Zubehör möglich sein, wird der Mietpreis in vollem Umfang erstattet.
6.11 Der Vermieter ist berechtigt, das Dachzelt sowie ggfs. gebuchtes Zubehör vor Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer unter fristloser Kündigung des Mietvertrages zurückzuverlangen. Hierfür muss ein wichtiger Grund vorliegen. Das Recht des Mieters zur außerordentlichen Kündigung im Falle eines wichtigen Grundes bleibt hiervon unberührt.
6.12 Kommt der Mieter seiner Rückgabeverpflichtung auch nach einer weiteren ausdrücklichen Rückgabeaufforderung nicht nach bzw. ist für den Vermieter nicht erreichbar, behält sich der Vermieter vor, Strafanzeige zu erstatten. Hierdurch entstehende Kosten sind durch den Mieter zu tragen, es sei denn, er hat den Verstoß gegen die Rückgabeverpflichtung nicht zu vertreten.
7 Ersatzdachzelt/Ersatzzubehör
7.1 Kann das gebuchte Dachzelt sowie ggfs. gebuchtes Zubehör nicht zur Verfügung gestellt werden, behält sich der Vermieter das Recht vor, ein in Größe und Ausstattung vergleichbares Dachzelt sowie ggfs. gebuchtes Zubehör bereitzustellen. Dadurch entstehen dem Mieter keine zusätzlichen Mietkosten. Eine Kündigung des Mieters nach § 543 Abs.2 Nr. 1BGB ist für diese Fälle ausgeschlossen, es sein denn die Stellung eines Ersatzdachzeltes sowie ggfs. gebuchten Zubehörs schlägt fehl, verzögert sich unangemessen oder wird durch den Vermieter verweigert. Sollte kein Ersatz für das gebuchte Dachzelt sowie ggfs. gebuchtes Zubehör möglich sein, wird der Mietpreis in vollem Umfang erstattet.
7.2 Wird das Dachzelt sowie ggfs. gebuchtes Zubehör durch das Verschulden des Mieters zerstört oder ist absehbar, dass die Nutzung durch einen Umstand eingeschränkt oder unmöglich wird, den der Mieter zu vertreten hat, kann der Vermieter die Stellung eines Ersatzdachzeltes sowie ggfs. gebuchten Zubehörs verweigern. Eine Kündigung des Mieters nach § 543 Abs.2 Nr. 1 BGB ist in diesem Fall ausgeschlossen.
8 Obliegenheiten des Mieters
8.1 Das Dachzelt darf nur auf dem PKW des Mieters selbst bzw. dem im Mietvertrag angegebenen Fahrzeug montiert werden. Der Mieter muss persönlich bei der Abholung des Dachzeltes erscheinen. Der Mieter ist verpflichtet, die Namen und Anschriften aller Fahrer des Fahrzeuges dem Vermieter bekannt zu geben und von diesen eine Kopie des Führerscheins und Personalausweis zu hinterlegen.
8.2 Der Mieter verpflichtet sich vor Überlassung des Fahrzeugs mit dem montierten Dachzelt an einen weiteren Fahrer zu prüfen, ob sich dieser im Zeitpunkt der Nutzung in einem fahrtüchtigen Zustand und im Besitz der erforderlichen und gültigen Fahrerlaubnis befindet und keinem Fahrverbot unterliegt. Des Weiteren hat der Mieter die Pflicht, den Fahrer über die Geltung und den Inhalt der Allgemeinen Vermietbedingungen zu informieren.
8.3 Das Dachzelt sowie ggfs. gebuchtes Zubehör sind schonend und sachgemäß zu behandeln, ordnungsgemäß und den Vorgaben entsprechend zu bedienen sowie jeweils ordnungsgemäß zu verschließen. Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften (Dachlast mind. 75 Kg etc.), Zuladungsbestimmungen, Abmessungen und technischen Regeln sind zu beachten. Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu überprüfen, dass sich das Dachzelt sowie ggfs. gebuchtes Zubehör in verkehrssicherem Zustand befindet.
8.4 Es ist untersagt, das Dachzelt sowie ggfs. gebuchtes Zubehör u. a. zu verwenden:
– zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen;
– zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind;
– zur Weitervermietung oder Leihe;
– zu Zwecken, die einer übermäßigen Beanspruchung des Dachzeltes sowie des ggfs. gebuchten Zubehörs führen;
– zur gewerblichen Personen- oder Fernverkehrsbeförderung;
– für Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen.
8.5 Fahrten in Kriegsgebiete sind unzulässig. Fahrten in europäische Länder sind grundsätzlich zulässig, es sein denn, es handelt sich um Fahrten nach Russland, Belarus, Ukraine, Bulgarien, Moldau, Rumänien, Türkei, Island, Grönland, Kanarische Inseln, Madeira, Zypern (inkl. Nord-Zypern) oder Azoren. Ausnahmen von diesen Vorgaben bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung des Vermieters.
8.6 Rauchen, heizen und offenes Feuer ist im Dachzelt untersagt.
8.7 Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Dachzeltes sowie ggfs. gebuchtes Zubehör wiederherzustellen, dürfen vom Mieter bis zu einer Höhe von 150 € ohne Nachfrage beim Vermieter bei einer Fachwerkstatt in Auftrag gegeben werden. Im Übrigen dürfen Reparaturen nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden.
8.8 Die Erstattung der dadurch angefallenen und genehmigten Reparaturkosten leistet der Vermieter nur gegen Vorlage entsprechender Nachweise und Belege im Original, sofern der Mieter nicht für den der Reparatur zugrunde liegenden Defekt den Vorgaben der Vermietbedingungen entsprechend haftet. Darüber hinaus ist für die Erstattung die Vorlage der Austauschteile/Altteile erforderlich, sofern es sich um Garantieteile handelt. Im Übrigen hat der Mieter die Pflicht, die Austauschteile/Altteile dem Vermieter vorzulegen, sofern sie für ihn verfügbar waren und der Rücktransport zumutbar ist.
8.9 Der Mieter darf an dem Dachzelt sowie ggfs. gebuchtem Zubehör keine technischen Veränderungen vornehmen. Der Mieter ist nicht dazu befugt, das Dachzelt sowie ggfs. gebuchtes Zubehör optisch zu verändern, insbesondere mit Lackierungen, Aufklebern oder Klebefolien zu versehen.
8.10 Haustiere dürfen nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Vermieters nur in dafür zulässigen Sicherungsvorrichtungen / -einrichtungen und nicht im Dachzelt mitgenommen werden. Für die Einhaltung der entsprechenden Tierschutz-, Beförderungs- , Impf- und Transit-/Einreisebestimmungen ist der Mieter / Fahrer eigenverantwortlich. Haustiere können zu einer kostenpflichtigen Sonderreinigung laut Preisliste/Mietvertrag führen, insbesondere wenn das Dachzelt sowie ggfs. gebuchtes Zubehör nach Tier riecht und / oder Tierhaare / -ausscheidungen vorzufinden sind.
8.11 Reinigungskosten, die durch die Nichtbeachtung/Zuwiderhandlung entstehen sowie ein dem Vermieter entgangener Gewinn durch die zeitweise Nichtvermietbarkeit gehen zu Lasten des Mieters.
8.12 Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter eine Änderung seiner Rechnungsanschrift nach Abschluss des Mietvertrages und bis zur vollständigen Abwicklung des Mietverhältnisses unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen. Daneben verpflichtet sich der Mieter, den Namen und die Adresse eines berechtigten oder unberechtigten Fahrers des Fahrzeuges mit dem montierten mitzuteilen, sofern der Vermieter an der Offenlegung ein berechtigtes Interesse hat, insbesondere bei Schadenfällen des Fahrers die das Dachzelt und ggfs. gebuchtes Zubehör betreffen.
8.13 Bei jeglichen Zuwiderhandlungen kann der Mieter von weiteren Anmietungen bei dem Vermieter ausgeschlossen werden.
9 Verhalten bei Unfall oder Schadensfall
9.1 Der Mieter hat nach einem Unfall oder bei einem Brand-, Entwendungs- oder sonstigem Schaden unverzüglich den Vermieter zu verständigen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter.
9.2 Daneben hat der Mieter den Vermieter unverzüglich über alle Einzelheiten des Unfall- oder Schadenereignisses, auch bei geringfügigen Schäden, schriftlich zu informieren. Der Unfallschadens Bericht muss insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen, sowie amtliche Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten.
9.3 Sonstige Beschädigungen oder besondere Vorkommnisse, die im Zusammenhang mit dem Dachzelt oder ggfs. gebuchtem Zubehör stehen, sind ebenfalls unverzüglich, spätestens bei der Rückgabe dem Vermieter mitzuteilen.
10 Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet für alle Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für das Dachzelt sowie ggfs. gebuchtes Zubehör abgeschlossenen Versicherungen besteht. Für durch Versicherungen nicht gedeckte Schäden beschränkt sich die Haftung des Vermieters bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, der Vermieter hat vertragswesentliche Pflichten verletzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten von Mitarbeitern des Vermieters, gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen des Vermieters. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für eine gesetzlich vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters oder für die Haftung aus einer vertraglich übernommenen verschuldensunabhängigen Garantie sowie bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit durch den Vermieter, einem gesetzlichen Vertreter oder einem Erfüllungsgehilfen des Vermieters. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Gegenstände und Sachen, die bei Rückgabe des Dachzeltes sowie ggfs. gebuchten Zubehörs zurückgelassen / vergessen werden.
11 Haftung des Mieters
Der Mieter haftet dem Vermieter für Schäden und Verlust des Dachzeltes sowie ggfs. gebuchten Zubehörs und darüber hinaus gehende Schäden des Vermieters aufgrund der Verletzung von Vertragspflichten, soweit der Mieter den Schaden oder Verlust zu vertreten hat, nach den folgenden Bestimmungen:
11.1 Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Mieter während der vereinbarten Nutzungsdauer lediglich bis zum vertraglich vereinbarten Selbstbehalt, pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine weitergehende Haftung anordnen. Kommt der Mieter mit der Rückgabe des Dachzeltes sowie ggfs. gebuchtem Zubehör in Verzug, haftet er ab Eintritt des Verzuges entsprechend den gesetzlichen Vorgaben uneingeschränkt für alle hieraus entstandenen Schäden.
11.2 Die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt nicht für vom Mieter vorsätzlich verursachte Schäden. In diesem Fall haftet der Mieter in voller Schadenshöhe. Für den Fall, dass der Mieter den Schadensfall während der vereinbarten Nutzungsdauer grob fahrlässig herbeiführt, haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens.
11.3 Ebenfalls gilt die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt nicht, sofern der Mieter eine Verletzung der in den, Ziffern 6. (Übergabe und Rückgabe), 8. (Obliegenheiten), 9. (Verhalten bei Unfall oder Schadensfall) geregelten Vertragspflichten vorsätzlich begeht. In diesen Fällen haftet der Mieter in voller Schadenhöhe für alle von ihm zu vertretenden Schäden.
11.4 Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der genannten Vertragspflichten während der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter. Die Haftungsbeschränkung entfällt nicht, wenn die Verletzung der Vertragspflicht weder Einfluss auf den Schadenseintritt oder auf die Feststellung des Schadens sowie auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Gewährung der Haftungsbeschränkung hat. Dies gilt nicht im Falle arglistigen Verhaltens.
11.5 Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.
11.6 Für Schäden am Dachzelt sowie ggfs. gebuchtem Zubehör oder an Dritten durch die mitgeführten Tiere haftet der Mieter nach den gesetzlichen Vorgaben.
11.7 Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.
11.8 Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter für alle während der Nutzung des Dachzeltes anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder, Strafen und sonstige Kosten, die er zu vertreten hat, in vollem Umfang von der Haftung freizustellen. Eingehende Kostenbescheide, etc. werden zzgl. einer Bearbeitungsgebühr von 15,00 EUR an den Mieter weitergeleitet, es sei denn, der Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist.
11.9 Solange die Schuldfrage ungeklärt ist, ist der Vermieter berechtigt, die Kaution zurückzubehalten.
12 Verjährung
12.1 Der Mieter muss offensichtliche Mängel an dem Dachzelt sowie ggfs. gebuchtem Zubehör unverzüglich dem Vermieter schriftlich anzeigen. Für die Einhaltung der Unverzüglichkeit kommt es auf die rechtzeitige Absendung der Anzeige durch den Mieter an. Sofern der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, sind Ansprüche des Mieters nur möglich, sofern ihn kein Verschulden trifft.
12.2 Alle vertraglichen Ansprüche des Mieters verjähren innerhalb von 12 Monaten, gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, es sei denn, es handelt sich um Schäden durch die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Mieters oder um Fälle, in denen der Vermieter, ein gesetzlicher Vertreter oder ein Erfüllungsgehilfe den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Wurden vom Mieter Ansprüche geltend gemacht, so wird die Verjährung bis zu dem Tage gehemmt, an dem der Vermieter die Ansprüche schriftlich zurückweist.
12.3 Schadensersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung und Verschlechterung der Mietsache verjähren frühestens nach Ablauf von 12 Monaten, beginnend grundsätzlich mit der Rückgabe des Dachzeltes sowie ggfs. gebuchtem Zubehör an den Vermieter. Sofern ein Unfall polizeilich aufgenommen wurde, werden Schadenersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter erst fällig, wenn der Vermieter Gelegenheit zur Einsichtnahme in die Ermittlungsakte hatte. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt jedoch spätestens 6 Monate nach Rückgabe des Mietgegenstandes. Der Vermieter ist verpflichtet, sich unverzüglich und nachdrücklich um Akteneinsicht zu bemühen und den Mieter über den Zeitpunkt der Akteneinsicht unverzüglich zu unterrichten.
13 Allgemeine Bestimmungen
13.1 Sofern der Unterzeichner des Mietvertrages sich nicht ausdrücklich als Vertreter des Mieters bezeichnet, haftet er neben der Person, Firma oder Organisation, für die er den Mietvertrag abgeschlossen hat, persönlich als Gesamtschuldner.
13.2 Die Aufrechnung ist mit Ausnahme von unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen ausgeschlossen.
13.3 Der Vermieter ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen Dritter zu bedienen.
13.4 Die Abtretung von Ansprüchen aus dem Mietvertrag an Dritte ist ausgeschlossen, ebenso die Geltendmachung solcher Ansprüche in eigenem Namen.
14 Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung
14.1 Der Vermieter erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten des Mieters zum Zwecke der Abwicklung des Mietvertrages als verantwortliche Stelle im Sinne Art. 6 Abs. 1 a) der DSGVO.
14.2 Eine Übermittlung dieser Daten kann zu Vertragszwecken zwischen dem Vermieter und seinen Vertragspartnern / Lizenznehmern / Franchisegeber und an andere beauftragte Dritte (z. Bsp. Inkassounternehmen, Rechtsanwälte) erfolgen.
14.3 Darüber hinaus kann eine Weitergabe personenbezogener Vertragsdaten an Behörden erfolgen, wenn und soweit eine gesetzliche Verpflichtung des Vermieters gegenüber der jeweiligen Behörde (z.B. Staatsanwaltschaft) besteht. Zusätzlich ist der Vermieter berechtigt, persönliche Daten des Mieters im Rahmen der Beantwortung von Anfragen seitens Behörden im Zusammenhang mit Anzeigen, die sich während der Mietdauer ergeben haben, wie z.B. Strafzettel, Bußgelder und sonstige Gebühren, weiterzugeben. Eine Übermittlung an sonstige Dritte erfolgt nur, soweit dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist, z.B. an die Bank des Mieters zum Zweck der Abrechnung sowie an das Unternehmen oder die entsprechende Stelle, damit angefallene Gebühren oder Kosten direkt gegenüber dem Mieter geltend machen kann.
15 Schlussbestimmungen
15.1 Erfüllungsort ist der Sitz des Vermieters oder der vereinbarte Übergabeort.
15.2 Änderungen der allgemeinen Vermietbedingungen und zusätzliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform beider Parteien, sofern sie mündliche Vereinbarungen im Vorfeld und im Zeitpunkt des Vertragsschlusses betreffen. Erklärungen Dritter haben keinen Einfluss, insbesondere keine bindende Wirkung auf das Mietverhältnis zwischen Vermieter und Mieter.
15.3 Für den zwischen dem Vermieter und dem Mieter zustande gekommenen Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht. Vorrangig gelten die Bestimmungen des Mietvertrages, ergänzend und hilfsweise gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
15.4 Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.
15.5 Ist der Mieter ein Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Vermieters für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund dieses Vertrages ergeben, vereinbart. Gleiches gilt gegenüber Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Stand: 01.02.2024